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- Veröffentlicht: Mittwoch, 06. November 2019 19:52
- Geschrieben von Super User
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Unser Schulförderverein
"EXIN -OBERSCHULE Zehdenick e. V.
Die Gründung unseres Vereins erfolgte am 23.03.1995 in der Gesamtschule Zehdenick.
Vereinsvorstand
1. Vorsitzender: Herr J. Grimm
2. Vorsitzender: Herr R. Spalthoff
Schatzmeister: Frau K. Koch
Satzung des Schulfördervereins
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein EXIN-OBERSCHULE Zehdenick" und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e. V.“. DerVerein hat seinen Sitz in Zehdenick. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Schuljahr.
§2 Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.
Insbesondere darf wederein Mitglied Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten, noch jemand durch vereinszweckfremde
Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins werden für die
Förderung pädagogisch sinnvoller Projekte ausgegeben.
Hierbei handelt es sich insbesondere um die Unterstützung
- der Schule bei der Weiterentwicklung des Schulprofils, der Ganztagsangebote und Berufsorientierung
- bei der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu anderen Fördervereinen und anderenPartnern
- des Wahlpflichtbereiches
- bei der Renovierung von Klassenräumen
-sozial schwacher Schülerinnen und Schüler
-und Hilfe bei der Erwirtschaftung finanzieller Mittel für die Anschaffung von Lehr-und Unterrichtsmitteln
-der Schule bei der Vorbereitung und Durchführung von Schulfesten, Projekttagen, Wanderfahrten etc.
-des „Gemeinsamen Lernens“-und Förderung des Vereinslebens
Der Verein fördert die Verbundenheit der Eltern und der ehemaligen Schülerinnen und Schülermit der Schule.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft (neu)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand. Der Antrag soll den Namen, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Die Vereinsmitgliedschaft kann als aktives und passives Mitglied ausgeübt werden.
Die aktiven Mitglieder bringen ihre Arbeitskraft und Ideen in das Vereinsleben und die Vereinsaktivitäten ein und
nehmen an Vereinsveranstaltungen jeder Art teil. Die passiven Mitglieder beschränken sich auf die Entrichtung
der Beiträge und die Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte in den Mitgliederversammlungen. Der Wechsel
von aktiver in passive Mitgliedschaft oder umgekehrt ist dem Vorstand anzuzeigen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt,
- Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
- Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erklären.
Ausschlussgründe sind:
- die nachhaltige Verletzung der Pflichten eines Vereinsmitgliedes
- die erhebliche Gefährdung des Ansehens des Vereins oder der Erfüllung seines Zwecks.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb eines Monats d
Mitgliederversammlung angerufen werden.
Geschieht dies, so ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen/der Ausgeschlossenenbis zur endgültigen
Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von allen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge können als Mindestbeiträge und unterschiedlich
für natürliche und juristische Personen festgesetzt werden. Einzelne Mitglieder oder bestimmte Gruppen
von solchen können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt werden. Die Beitragshöhe
beschließt die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Kassenprüfer.
- dem/der1. Vorsitzenden
- dem/der2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
Der Vorstand kann sich zusätzlich zur Beratung zwei Beisitzer/Beisitzerinneneinladen. Diese Beisitzer /Beisitzerinnen
sind der Schulleiter/die Schulleiterinund der Vorsitzende/die Vorsitzendeder Schulkonferenz oder ihre
Vertreter/Vertreterinnen im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellen eines Jahresberichtes
e) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
f) Entscheidung über die Vergabe von finanziellen Mitteln
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund gewählte Vorstandsmitglieder abberufen. Scheiden
Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ergänzt der Vorstand sich für die restliche Wahlzeit
aus der Mitgliederschaft des Vereins.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
( 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich und fernmündlich einberufen werden.
In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende.
( 3 ) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich in ein Beschlussbuch einzutragen, vom Sitzungsleiter /der Sitzungsleiterin
und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll enthalten:
- Namen der Teilnehmer/Teilnehmerinnen
- das Abstimmungsergebnis
§11 Die Kassenprüfer
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
( 2 ) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnenüberwachen die Kassenführung des Vorstandes.
Sie prüfen die Jahresabschlüsse. In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
über das Ergebnis ihrerTätigkeit.
( 3 ) Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnendürfen, um Schaden von dem Verein abzuwenden, von dem
Vorsitzenden/der Vorsitzenden die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Kommt der
Vorsitzende /die Vorsitzende diesem Verlangen innerhalb Monatsfrist nicht nach, so haben die
Kassenprüfer/Kassenprüferinnendie außerordentliche Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.
§12 Mitgliederversammlung, ihre Einberufung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung, ihre Einberufung und Beschlussfassung ist das oberste Organ des Vereins.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes
b) die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung obliegt
dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden.
Sie muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung übermittelt werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder fernmündlich an alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung leitet
der Vorsitzende/die Vorsitzende.
Er/Siehat das Hausrecht. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung im Wortlaut wiedergeben muss.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden.
Die gefassten Beschlüsse werden beurkundet durch den 1. Vorsitzenden/ die 1.Vorsitzendeund
den/der2. Vorsitzenden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit der
Stimmen von drei Vierteln der Anwesenden, mindestens der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Vereins oder von zwei Vorstandsmitgliedern ist binnen Monatsfrist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§14 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/dieVorsitzende und
der/diestellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Zehdenick, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.03.1995 errichtet.
Datum der Änderung: 15.11.2017
Datum derAnderung : 19.Nov.2020
Unser Förderverein hat 24 Mitglieder.
Das sind nicht nur Lehrer und Eltern, sondern auch Eltern von ehemaligen Schülern und ehemalige Lehrer unserer Schule, die durch ihre Mitarbeit im Förderverein die Arbeit in der Schule unterstützen.
Mitglied kann jeder werden, der die pädagogische Arbeit an der EXIN-OBERSCHULE durch materielle oder finanzielle Mittel unterstützen möchte.
Haben Sie Fragen oder wollen Sie Informationen zu unserem Förderverein, dann können sie sich unter der Nummer 03307 4676-80 im Sekretariat bei Frau Koch melden oder schreiben eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! an die EXIN-OBERSCHULE Zehdenick.
Wenn Sie Mitglied im Förderverein werden wollen, füllen Sie das Beitragsformular aus und geben es im Sekretariat in der Schule ab oder schicken es per Post.
Unter der Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! können sie den Vorstand erreichen.