Grundsätze der Leistungsbewertung

   (Auszug)

 Ziel:

Zusammenstellung der an der Schule getroffenen Festlegungen zur Leistungsbewertung


Gesetzliche Grundlagen:

     - VV Leistungsbewertung vom 21.07.2011

     - Sekundarstufe I – VO

     - Nachteilsausgleich RS 12/09

     - VV LRS vom 14. Mai 2008

Festlegungen:

1. Grundsätze:

Die hier getroffenen Festlegungen sind für alle an der Schule unterrichtenden Lehrer verbindlich!
Bei Gruppenarbeiten soll der individuelle Leistungsanteil den Schülern zugeordnet
werden können.

Bei Leistungsverweigerung, Täuschungsversuchen oder unentschuldigtem Fehlen, entscheidet der Lehrer,

ob und in welchem Umfang die Leistung bewertet bzw. nachgearbeitet wird oder ob die Note "ungenügend"
erteilt wird!

 

2. In allen Fächern gelten auf Beschluss der Fachkonferenzen vom 27. August 2009 und der Schulkonferenz vom 26.01.10
   folgende Prozentsätze für die Zensierung in allen Fächern


  Note 1          96% - 100%
  Note 2          80% - 95%
  Note 3          60% - 79%
  Note 4          45% - 59%
  Note 5          16% - 44%
  Note 6            0% - 15%
 

3. Die Wichtung der schriftlichen Leistungen, d.h. der Anteil an der Jahresnote beträgt in

   Mathematik             50%
   Deutsch                  50%
   Englisch                  50%
   Französisch             50%
   Naturwissenschaft    50%
   WAT                      1:2 (Praxis: Theorie)

 

4. Anzahl der schriftlichen Leistungskontrollen (Klassenarbeiten)/Projekte:

 

Leistung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Fachlehrer entscheidet, ob die schr. Leistungskontrollen zur Kenntnisnahme ausgeteilt werden oder

       die Note ins HA-Heft eingetragen wird  und die Arbeit in der Schule eingesehen werden kann. 
       Auf Wunsch der Eltern ist die Arbeit auszuhändigen!

5. Besonderheiten bei der Leistungsbewertung für einzelne Fächer

Sport:           gleichberechtigte Teilnoten in Leichtathletik, Handball, Volleyball, Geräteturnen,  
                    Fußball (Jungen) die Noten 5 und 6 werden nur bei Leistungsverweigerung erteilt

Englisch:       der kommunikative Aspekt steht im Vordergrund bei der Bewertung

Mathematik:  Die Noten für Mathe-Praxislernen in Klasse 9 sind Bestandteil der mündlichen Mathe-Noten

Deutsch:       Die Noten für Deutsch-Praxislernen gehen in die WAT-Note ein, da es sich z.B. um 
                    Noten für Bewerbungsschreiben handelt, die dem Inhalt des WAT- Curriculums entsprechen.

 

 

6. Fächerverbindender Unterricht (Projekt)
   In jedem Schuljahr wird an 2 Tagen Projektunterricht in fächerverbindender Form durchgeführt.
   Dabei werden in den Jahrgangsstufen Themen folgender Fächer behandelt:


   Klasse 7:   Gemeinsam leben (PB, D, Ku, LER)     
   Klasse 8:   Berufe (Sp, WAT)
   Klasse 9:   Naturwissenschaften-Luft (Ma, Ph,  Ch und Bio)
   Klasse 10: Zehdenick (Eng, Geo, Ge)


  In jeder Klassenstufe werden Noten für die Leistungen in den entsprechenden Fächern erteilt.

 

7. Facharbeiten
   Jeder Schüler der 9. Klasse schreibt eine Facharbeit. Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan der
   allgemeinen Förderschule unterrichtet werden, schreiben auf freiwilliger Basis eine Facharbeit mit
   besonderer Unterstützung und Hilfestellung.
   Die Note der Facharbeit wird mit 30% der Jahresnote des Faches, in dem sie geschrieben wird, gewichtet.

   Die Note der Facharbeit setzt sich aus folgenden Teilnoten zusammen:
   2/3 Facharbeit davon 60% Inhalt, 20% Form und 20% Darstellung und methodische Durchführung)
   1/3 Verteidigung davon 60% Reflexion des Inhaltes der Arbeit und 40% Vortragsweise

   Die Bewertung erfolgt nach der 15 Punkte Skala der Gesamtschule (Klassenunterricht)

 

 

8. Hausaufgaben
   Der Anteil der Noten für Hausaufgaben sollten unter 20% aller Noten liegen. Hausaufgaben sind in
   der Regel nur dann zu bewerten, wenn glaubwürdig ist, dass die Leistungen vom zu bewertenden
   Schüler erbracht wurde.

 

9. Nachteilsausgleich (RS 12/09)
   Für chronisch- oder langzeiterkrankte Schüler, deren Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist,
   darf kein Nachteil entstehen. Sie haben bei Klassenarbeiten und Prüfungen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
   Dazu zählen auch Schüler mit psychischen Erkrankungen, z.B. Schulphobie oder Depressionen.
   Die Maßstäbe der Leistungsbewertung bleiben gleich. Der Nachteilsausgleich sollte so sein, dass
   er vorhandene Beeinträchtigungen kompensiert!

Nachteilsausgleich:
a) Veränderung des zeitlichen und räumlichen Rahmens
b) Verwendungen technischer Hilfsmittel
c) mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise
d) schriftliche statt mündliche Leistungsnachweise
e) individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation

 

10. Arbeit mit Schülern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten

(Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) vom 6. Juni 2011.  Außer Kraft getreten am 1. August 2017 durch Verwaltungsvorschrift vom 18.Oktober 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr.29], S.378))

1.  Schüler, die bereits diagnostiziert sind
     teilweise (wenn Antrag der Eltern vorliegt) Freistellung von der Rechtschreibbewertung in
     Deutsch und Englisch, Gewährung eines Nachteilsausgleiches durch
          1. Ausweitung der Arbeitszeit
          2. Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen,
             stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen (besonders in der Fremdsprache)

2.  Schüler, die noch nicht diagnostiziert sind
     auf Antrag der Eltern Erstdiagnostik durch Lehrer der Schule, Bestätigung der
     Diagnose durch Schulpsychologen,
     bei positiver Diagnose Information an Klassenkonferenz und Arbeit mit dem
     Nachteilsausgleich
     Problem: keine spezielle Förderstunden möglich, obwohl unbedingt nötig

 

 

11.gemeinsamer Unterricht
    Für jeden Schüler im gemeinsamen Unterricht (Integrationsschüler) ist ein Förderplan vom
    Klassenleiter in Zusammenarbeit mit   den Fachlehrern (Hauptfächer) zu erstellen. Das
    Anforderungsniveau und die notwendigen Unterstützungen zum Nachteilsausgleich sind
   individuell festzulegen.
   Die Bewertung der Leistungen für Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgt auf der
   Grundlage der Festlegungen des Rahmenplans der allgemeine Förderschule.
   Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan der allgemeinen Förderschule unterrichtet werden,
   rücken im Normalfall auf.
   Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan der allgemeinen Förderschule unterrichtet werden,
   erhalten den Abschluss der Allgemeinen Förderschule. Beim Vorliegen besonderer Leistungen
   kann die einfache Berufsbildungsreife vergeben werden.
  Der Klassenleiter beantragt alle 2 Jahre einen Förderausschuss zur Feststellung des weiteren
  Förderbedarfs.
  Schüler im gemeinsamen Unterricht nehmen in der Regel am Unterricht der Klasse teil.
  Die Schulleitung entscheidet über die Verwendung/Aufteilung der zusätzlichen Stunden
  für den gemeinsamen Unterricht.

        

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