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- Veröffentlicht: Dienstag, 10. Dezember 2019 13:31
- Geschrieben von Ralf
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Grundsätze der Leistungsbewertung
(Auszug)
Ziel:
Zusammenstellung der an der Schule getroffenen Festlegungen zur Leistungsbewertung
Gesetzliche Grundlagen:
- VV Leistungsbewertung vom 21.07.2011
- Sekundarstufe I – VO
- Nachteilsausgleich RS 12/09
- VV LRS vom 14. Mai 2008
Festlegungen:
1. Grundsätze:
Die hier getroffenen Festlegungen sind für alle an der Schule unterrichtenden Lehrer verbindlich!
Bei Gruppenarbeiten soll der individuelle Leistungsanteil den Schülern zugeordnet werden können.
Bei Leistungsverweigerung, Täuschungsversuchen oder unentschuldigtem Fehlen, entscheidet der Lehrer,
ob und in welchem Umfang die Leistung bewertet bzw. nachgearbeitet wird oder ob die Note "ungenügend"
erteilt wird!
2. In allen Fächern gelten auf Beschluss der Fachkonferenzen vom 27. August 2009 und der Schulkonferenz vom 26.01.10
folgende Prozentsätze für die Zensierung in allen Fächern
Note 1 96% - 100%
Note 2 80% - 95%
Note 3 60% - 79%
Note 4 45% - 59%
Note 5 16% - 44%
Note 6 0% - 15%
3. Die Wichtung der schriftlichen Leistungen, d.h. der Anteil an der Jahresnote beträgt in
Mathematik 50%
Deutsch 50%
Englisch 50%
Französisch 50%
Naturwissenschaft 50%
WAT 1:2 (Praxis: Theorie)
4. Anzahl der schriftlichen Leistungskontrollen (Klassenarbeiten)/Projekte:
Der Fachlehrer entscheidet, ob die schr. Leistungskontrollen zur Kenntnisnahme ausgeteilt werden oder
die Note ins HA-Heft eingetragen wird und die Arbeit in der Schule eingesehen werden kann.
Auf Wunsch der Eltern ist die Arbeit auszuhändigen!
5. Besonderheiten bei der Leistungsbewertung für einzelne Fächer
Sport: gleichberechtigte Teilnoten in Leichtathletik, Handball, Volleyball, Geräteturnen,
Fußball (Jungen) die Noten 5 und 6 werden nur bei Leistungsverweigerung erteilt
Englisch: der kommunikative Aspekt steht im Vordergrund bei der Bewertung
Mathematik: Die Noten für Mathe-Praxislernen in Klasse 9 sind Bestandteil der mündlichen Mathe-Noten
Deutsch: Die Noten für Deutsch-Praxislernen gehen in die WAT-Note ein, da es sich z.B. um
Noten für Bewerbungsschreiben handelt, die dem Inhalt des WAT- Curriculums entsprechen.
6. Fächerverbindender Unterricht (Projekt)
In jedem Schuljahr wird an 2 Tagen Projektunterricht in fächerverbindender Form durchgeführt.
Dabei werden in den Jahrgangsstufen Themen folgender Fächer behandelt:
Klasse 7: Gemeinsam leben (PB, D, Ku, LER)
Klasse 8: Berufe (Sp, WAT)
Klasse 9: Naturwissenschaften-Luft (Ma, Ph, Ch und Bio)
Klasse 10: Zehdenick (Eng, Geo, Ge)
In jeder Klassenstufe werden Noten für die Leistungen in den entsprechenden Fächern erteilt.
7. Facharbeiten
Jeder Schüler der 9. Klasse schreibt eine Facharbeit. Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan der
allgemeinen Förderschule unterrichtet werden, schreiben auf freiwilliger Basis eine Facharbeit mit
besonderer Unterstützung und Hilfestellung.
Die Note der Facharbeit wird mit 30% der Jahresnote des Faches, in dem sie geschrieben wird, gewichtet.
Die Note der Facharbeit setzt sich aus folgenden Teilnoten zusammen:
2/3 Facharbeit davon 60% Inhalt, 20% Form und 20% Darstellung und methodische Durchführung)
1/3 Verteidigung davon 60% Reflexion des Inhaltes der Arbeit und 40% Vortragsweise
Die Bewertung erfolgt nach der 15 Punkte Skala der Gesamtschule (Klassenunterricht)
8. Hausaufgaben
Der Anteil der Noten für Hausaufgaben sollten unter 20% aller Noten liegen. Hausaufgaben sind in
der Regel nur dann zu bewerten, wenn glaubwürdig ist, dass die Leistungen vom zu bewertenden
Schüler erbracht wurde.
9. Nachteilsausgleich (RS 12/09)
Für chronisch- oder langzeiterkrankte Schüler, deren Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist,
darf kein Nachteil entstehen. Sie haben bei Klassenarbeiten und Prüfungen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Dazu zählen auch Schüler mit psychischen Erkrankungen, z.B. Schulphobie oder Depressionen.
Die Maßstäbe der Leistungsbewertung bleiben gleich. Der Nachteilsausgleich sollte so sein, dass
er vorhandene Beeinträchtigungen kompensiert!
Nachteilsausgleich:
a) Veränderung des zeitlichen und räumlichen Rahmens
b) Verwendungen technischer Hilfsmittel
c) mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise
d) schriftliche statt mündliche Leistungsnachweise
e) individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation
10. Arbeit mit Schülern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten
(Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) vom 6. Juni 2011. Außer Kraft getreten am 1. August 2017 durch Verwaltungsvorschrift vom 18.Oktober 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr.29], S.378))
1. Schüler, die bereits diagnostiziert sind
teilweise (wenn Antrag der Eltern vorliegt) Freistellung von der Rechtschreibbewertung in
Deutsch und Englisch, Gewährung eines Nachteilsausgleiches durch
1. Ausweitung der Arbeitszeit
2. Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen,
stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen (besonders in der Fremdsprache)
2. Schüler, die noch nicht diagnostiziert sind
auf Antrag der Eltern Erstdiagnostik durch Lehrer der Schule, Bestätigung der
Diagnose durch Schulpsychologen,
bei positiver Diagnose Information an Klassenkonferenz und Arbeit mit dem
Nachteilsausgleich
Problem: keine spezielle Förderstunden möglich, obwohl unbedingt nötig
11.gemeinsamer Unterricht
Für jeden Schüler im gemeinsamen Unterricht (Integrationsschüler) ist ein Förderplan vom
Klassenleiter in Zusammenarbeit mit den Fachlehrern (Hauptfächer) zu erstellen. Das
Anforderungsniveau und die notwendigen Unterstützungen zum Nachteilsausgleich sind
individuell festzulegen.
Die Bewertung der Leistungen für Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgt auf der
Grundlage der Festlegungen des Rahmenplans der allgemeine Förderschule.
Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan der allgemeinen Förderschule unterrichtet werden,
rücken im Normalfall auf.
Schüler, die nach dem Rahmenlehrplan der allgemeinen Förderschule unterrichtet werden,
erhalten den Abschluss der Allgemeinen Förderschule. Beim Vorliegen besonderer Leistungen
kann die einfache Berufsbildungsreife vergeben werden.
Der Klassenleiter beantragt alle 2 Jahre einen Förderausschuss zur Feststellung des weiteren
Förderbedarfs.
Schüler im gemeinsamen Unterricht nehmen in der Regel am Unterricht der Klasse teil.
Die Schulleitung entscheidet über die Verwendung/Aufteilung der zusätzlichen Stunden
für den gemeinsamen Unterricht.